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Satzung in der Fassung vom 04. Januar 2018

Präambel

In dem Bestreben, – das Skatspiel in all seinen Facetten zu fördern und zu unterstützen – den Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, Skat in geselliger Form und bei Meisterschaften und Turnieren in den Mitgliedsverbänden zu spielen – die Mitglieder zu einem fairen und von gegenseitigem Respekt geprägten Umgang miteinander anzuhalten hat die Mitgliederversammlung des Skatclubs KiepenKerl Münster anlässlich der Mitgliederversammlung vom 16.3.2017 folgende Satzung verabschiedet:

§ 1. Name: Skatclub Kiepenkerl Münster Mitglied in der International Skat Players Association (ISPA) seit 1987; Sektion Deutschland, Mitglied im Deutschen Skatverband (DSkV) seit 2006

§ 2. Sitz: Der Club hat seinen Sitz in Münster.

§ 3. Rechnungsjahr: Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 4. Zweck: Der Skatclub bezweckt die Pflege des Skatspiels und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Der Verein erreicht seine Ziele im Wesentlichen durch

a. die regelmäßige Durchführung von Vereinsabenden

b. die regelmäßige Beteiligung an Skatwettkämpfen in der ISPA und im DSkV

c. interne Vereinsaktivitäten

§ 5. Mitgliedschaft:

1. Mitglied kann jeder Skatspieler werden, sofern er diese Satzung als verbindlich anerkennt und an mindestens fünf Übungsabenden 10 Listen gespielt hat. Eine Abstimmung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt im Rahmen des Vereinsabend in öffentlicher Abstimmung durch die anwesenden Mitglieder, sofern keine geheime Wahl von einem Mitglied verlangt wird. Aussprachen im Rahmen der geheimen Wahl finden ohne das aufzunehmende Mitglied statt.

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zeitweise von den Übungsabenden sowie vom Ligaspielbetrieb ausgeschlossen werden, wenn es

a. entsprechend der Spielordnung §8 ermahnt, verwarnt oder verwiesen wurde

b. grob gegen die Satzung verstößt

c. sich vereinsschädigend verhält

d. den Vereinsfrieden stört

Der Ausschluss kann 6 Wochen bis 3 Monate dauern. 4. Im Wiederholungsfall kann der Vorstand einen Vereinsausschluss aussprechen. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche  Mitgliederversammlung verlangen, die der Vorstand anberaumt. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen und sich für den Verein am organisierten Skatspielbetrieb des DSkV und/oder der ISPA zu beteiligen.

2. Für Vereinsmitglieder übernimmt der Verein die Verbandsbeiträge bei der ISPA und / oder dem DSkV, sofern die jeweiligen Mitglieder für den Skatclub KiepenKerl in diesen Verbänden starten.

3. Der Verein kann für SpielerInnen und Mannschaften Zuschüsse leisten. Über Umfang und Bedingungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Vereinsmitglieder haben die Pflicht, sich entsprechend der Vereinssatzung zu verhalten. Insbesondere das Auftreten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern und anderen SkatspielerInnen sollte von Respekt und Wertschätzung getragen sein. Die Vereinsmitglieder sollen die Bestimmungen der Skatordnung anerkennen und sinnvoll auslegen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts, der Spielleitung bzw. der Schiedsrichter sind anzuerkennen. Die Vereinsmitglieder erkennen die Präambel, die  dieser Satzung vorsteht, als ideellen Bestandteil der Satzung an und richten ihr Verhalten danach aus.

§ 7. Beiträge: Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Für Vereinseintritte im 2. Halbjahr beträgt der Jahresbeitrag im Eintrittsjahr 50%. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9. Mitgliederversammlung:

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, mindestens aber 1 x jährlich am ersten Übungsabend im Januar. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Der Termin der Mitgliederversammlung wird in geeigneter Form sechs Wochen vor Durchführung angekündigt. Anträge zur MV müssen schriftlich beim Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor Versammlungstermin eingereicht werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und den eingereichten Anträgen ca. zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c. Beschlussfassung über Beiträge, Fahrkostenzuschüsse und Mittelverwendung der allgemeinen Art

d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss (Kassenprüfung)

e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

h. Wird von einem Mitglied die geheime Abstimmung über einen schriftlichen Antrag oder einen mündlichen Antrag in der MV verlangt, kann diesem Begehren nicht durch Abstimmung widersprochen werden, da hier das Interesse des einzelnen Mitgliedes Vorrang hat.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10. Vorstand: 1. Der Vorstand sollte aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern  bestehen, die folgende Funktionen wahrnehmen:

a. Vorsitzende(r),

b. stellvertretende(r) Vorsitzende(r), (max. 2)

c. Kassierer(in),

d. Schriftführer(in),

e. DSkV-Beauftragte(r),

f. ISPA-Beauftragte(r),

g. Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit (Doppelfunktionen sind möglich)

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur  Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Neuwahlen werden bei der jährlich im Januar einzuberufenen Mitgliederversammlung durchgeführt. Kandidaten für den Vorstand sind – soweit möglich – in der Einladung zur MV zu benennen. Der Wahlmodus wird auf der MV festgelegt. Möglich sind:

a. geheime oder öffentliche Wahl

b. einzelne Personen wählen oder Wahl als „Paket“ (alle zusammen)

2. Aufgabe des Vorstandes Die Aufgabe des Vorstandes ist es, durch geeignete Maßnahmen den Vereinszweck zu sichern. Dazu gehören vor allem – Vereinsvertretung nach außen – Öffentlichkeitsarbeit – Finanzen – Organisation des Spielbetriebs  in den Verbänden

3. Die Verteilung der Aufgaben, Zuordnung der Funktionsbereiche und Stellvertretungen erfolgen innerhalb des Vorstandes. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder seine(n) Stellvertreter vertreten. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende(r).

§ 11. Satzungsänderungen und Auflösung Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

12. § Ergänzende Regelungen Neben der Satzung des Verins gelten die Satzungen und Spielordnungen des DSkV und der ISPA und die Spielordnung des Vereins. Für Haftungsfragen gelten – soweit möglich – die Bestimmungen eingetragener Vereine. Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzungsversionen und gilt ab dem 04. Januar 2018

Münster, den 04.01.2018